Handwerkersuche
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Acht Punkte zur sicheren Rechnung

Handwerkliche Leistungen können die Steuerschuld senken - vorausgesetzt die Rechnung wurde richtig gestellt.

Seit dem 01. Januar 2009 dürfen für ausgestelle Handwerkerrechnungen 20 % von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wer in seiner Steuererklärung handwerkliche Leistungen geltend machen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der Handwerksunternehmen vorlegen.

Grundsätzlich müssen acht Punkte bei jeder Rechnung beachtet werden:

  • Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Handwerksunternehmen und Auftraggeber tragen.
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers muss aufgeführt sein.
  • Das Datum darf nicht fehlen.
  • Die Rechnung braucht eine Rechnungs-Nummer.
  • Art und Umfang der Bau- oder Handwerksleitung müssen eindeutig bezeichnet sein.
  • Dies gilt auch für die Angabe des Zeitpunktes für die Leistung.
  • Material- und Arbeitskosten müssen aufgeschlüsselt werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendnungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
  • Der Umsatzsteuersatz und der Rechnungsendbetrag müssen ausgewiesen sein. Da auch die anteilige Umsatzsteuer begünstigt ist, empfiehlt sich die getrennte Ausweisung der Umsatzsteuer nach Arbeits- und Materialkosten.
  • Oftmals werden zwischen Handwerker und Kunden Einheitspreise vereinbart. In diesen Preisen enthalten sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden. In diesen Fällen kann der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag wie folgt ergänzt werden: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von €....... sind Materialkosten in Höhe von €..... brutto enthalten." Die Materialkosten (einschließlich USt.) sind sodann im Rahmen der Berücksichtigung nach: 35 a EStG als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

Ganz wichtig - es gibt eine Aufbewahrungspflicht für Rechnungen.

  •   2 Jahre für Privatleute
  • 10 Jahre für Geschäftsleute
 

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